Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 03/2026

 

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der AFD GmbH Armaturen Fertigungs- und Dienstleistungs-GmbH, Leuna (nachfolgend ‚AFD GmbH‘) und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, AFD GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von AFD GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:

  • schriftliche Auftragsbestätigung, oder
  • tatsächliche Leistungserbringung (z.B. Lieferung/ Montagebeginn).

(3) Technische und kaufmännische Klärung ist Vertragsgrundlage.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar.
(4) Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend vereinbarter Abrechnungszyklen (z.B. Sammelrechnung). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung hat keinen Einfluss auf den Eigentumsübergang.
(5) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§4 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, sofern nichts anderes vereinbart).
(2) Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
(3) Lieferfristen setzen voraus:

  • vollständige Klärung aller technischen Fragen
  • Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden

(4) Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder fehlende Selbstbelieferung verlängern die Frist angemessen.
(5) Bei Lieferverzug haftet die AFD GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§5 Gefahrübergang und Abnahme

(1) Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
(2) Erfolgt eine Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der AFD GmbH (nachfolgend ‚Vorbehaltsware‘). Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung, insbesondere auch bei vereinbarter Sammelabrechnung oder Kontokorrent.

(2) Weiterveräußerung und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Er tritt hiermit bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Dritte
zustehen, in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware an AFD GmbH ab. AFD GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber AFD GmbH ordnungsgemäß nachkommt. AFD GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offenzulegen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Der Kunde versichert, dass die abgetretenen Forderungen nicht bereits anderweitig abgetreten sind. Sofern der Kunde im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen eine Globalzession vereinbart hat oder vereinbart, ist AFD GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, bei dem jeweiligen Finanzierungsinstitut eine Freigabe zugunsten von AFD GmbH für die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen zu erwirken.

(3) Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet:
die Vorbehaltsware getrennt von seinem sonstigen Eigentum und dem Eigentum Dritter zu lagern;
die Vorbehaltsware dauerhaft und deutlich sichtbar als Eigentum von AFD GmbH zu kennzeichnen;
AFD GmbH jederzeit Zugang zu den Lagerräumen zu gewähren und über den Bestand der Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen.

(4) Versicherungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern. Er tritt hiermit bereits jetzt sämtliche Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungsverträgen, die auf die Vorbehaltsware entfallen, an AFD GmbH ab. AFD GmbH nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen von AFD GmbH hat der Kunde den Versicherer über die Abtretung zu informieren.

(5) Rechte bei Zahlungsstörung und Insolvenz
Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Stellung eines Insolvenzantrags oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist AFD GmbH berechtigt:

  • die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen;
  • die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen;
  • die Einziehungsermächtigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen und abgetretene Forderungen selbst einzuziehen.

Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern AFD GmbH den Rücktritt nicht ausdrücklich schriftlich erklärt.

(7) Übersicherung
Übersteigt der Wert der Sicherheiten 120 % der Forderungen, ist AFD GmbH zur Freigabe verpflichtet.

(6) Konzernklausel
Der Eigentumsvorbehalt sichert auch Forderungen von AFD GmbH gegenüber Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind, soweit AFD GmbH der Unternehmensgruppe des Kunden gegenüber Leistungen erbracht hat und die Vergütung hierfür noch aussteht.

§7 Verarbeitung, Verbindung und Vermischung

(1) Verarbeitung
Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt die Verarbeitung im Auftrag von AFD GmbH.
AFD GmbH gilt als Hersteller der neu entstandenen Sache im Sinne des §950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für AFD GmbH entstehen. Dadurch erwirbt AFD GmbH unmittelbar Eigentum an der neu hergestellten Sache.

(2) Miteigentum
Ist eine alleinige Eigentümerstellung von AFD GmbH nicht möglich, insbesondere weil die Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter verbunden oder vermischt wird, erwirbt AFD GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Geltung des Eigentumsvorbehalts
Die so entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne des §5. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für AFD GmbH.

§8 Mindestauftragswert
Aufträge unter 250 EUR netto werden auf einen Mindestauftragswert von 250 EUR angehoben.

§9 Mängelrügen
(1) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu melden.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
(3) Ohne fristgerechte Rüge gilt die Ware als genehmigt.

§10 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
(2) Der Kunde hat AFD GmbH Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(3) AFD GmbH leistet nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(4) Bei Fremdprodukten beschränkt sich die Haftung auf Abtretung der Ansprüche gegen den Hersteller.
(5) Gewährleistung ausgeschlossen bei: unsachgemäßer Verwendung, Montagefehler, eigenmächtigen Änderungen

§11 Haftung
(1) Die Haftung von AFD GmbH ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt.
(2) Für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall wird keine Haftung übernommen.
(3) Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.“

§12 Abnahme
(1) Abnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
(2) Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
(3) Abnahme darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden

§13 Höhere Gewalt
AFD GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle infolge von Ereignissen höhere Gewalt, insbesondere:

  • Streik oder Aussperrung,
  • Lieferkettenstörungen,
  • Pandemien oder Epidemien,
  • Energieengpässe.

§14 Verjährung
(1) Ansprüche verjähren nach 12 Monaten
(2) Ausgenommen:

  • Vorsatz
  • Personenschäden
  • gesetzliche Sonderregelungen

§15 XRechnung, elektronische Abrechnung und Vertragsprozesse
(1) Die AFD GmbH ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) zu übermitteln.
(2) Öffentliche Auftraggeber:

  • Nutzung gesetzlicher eRechnungsstandards
  • Bereitstellung notwendiger Daten (z. B. Leitweg-ID)

(3) Der Kunde ist verantwortlich für:

  • korrekte Abrechnungsdaten
  • technische Empfangsfähigkeit

(4) Fehlerhafte Angaben:

  • verlängern Zahlungsfristen
  • kein Verzug der AFD GmbH

(5) Vertragsdokumente können elektronisch übermittelt und archiviert werden und gelten als rechtswirksam.

§16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist Leuna.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Halle (Saale), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Es gilt deutsches Recht

§17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.